AGB's

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geltungsbereich

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Aufträge, auch wenn sie erst nachträglich und/oder mündlich der Schweizer Versicherungen AG erteilt wurden.

Umfang und Ausführung des Auftrages

Ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung wird der Inhalt des Auftrages durch Übung und Geschäftsgebrauch bestimmt.

Die mit dem Auftrag verbundene Vollmacht ermächtigt die Schweizer Versicherungen AG insbesondere:

sämtliche Handlungen vorzunehmen, die mit dem erteilten Auftrag in Zusammenhang stehen Vergleiche abzuschliessen Geld einzuziehen und dafür rechtsgültig zu quittieren
Alle Handlungen vorzunehmen, selbst wenn das Gesetz dafür eine Spezialvollmacht verlangt

Die Vollmacht gilt auch gegenüber Banken sowie sämtlichen Behörden, mit denen die Schweizer Versicherungen AG zur Erfüllung der Aufträge Kontakt aufnehmen muss. Sie ist berechtigt, in sämtliche Akten Einsicht zu nehmen und Auskünfte einzuholen. Die Schweizer Versicherungen AG ist berechtigt, zur Erfüllung des erteilten Auftrages die Dienste von Dritten in Anspruch zu nehmen oder diesen mit ausdrücklichem Einverständnis mit dem Auftrage zu substituieren. Die Schweizer Versicherungen AG ist im Rahmen des erteilten Auftrages befugt, all diejenigen Schritte einzuleiten, die sie zur Erfüllung des Auftrages als geeignet erachten.

Pflichten der Schweizer Versicherungen AG

Die Schweizer Versicherungen AG verpflichtet sich, den Auftrag nach den Grundsätzen der Ausübung des Berufsstandes auszuführen. Sie verpflichtet sich, über die dabei gemachten Wahrnehmungen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Von der Schweigepflicht ausgenommen sind Fälle, in denen sie der Auftraggeber ausdrücklich von der Schweigepflicht entbindet, in denen sie nach Gesetz zur Aussage verpflichtet ist oder wenn es die Wahrung ihrer Rechte erfordert

Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat der Schweizer Versicherungen AG ohne besondere Aufforderung alle für die Ausübung des Auftrages notwendigen Akten und Informationen zur Verfügung zu stellen. Er gibt ihr ferner jederzeit und rechtzeitig Kenntnis von sämtlichen Vorgängen und Umständen, die für den Auftrag eine Rolle spielen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Schweizer Versicherungen AG auf Verlangen hin angemessene Kostenvorschüsse für ihre Arbeiten zu entrichten.

Kündigung

Das Auftragsverhältnis kann von beiden Parteien jederzeit wiederrufen oder gekündigt werden. Ein Wiederruf resp. Kündigung bedarf der schriftlichen Form. Die Schweizer Versicherungen AG erstellt darauffolgend eine Endabrechnung über die bereits geleisteten Aufwendungen abzüglich Akontozahlungen oder anderweitig erhaltene Entschädigungen.

Entschädigung

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Schweizer Versicherungen AG nach der geltenden Honorarordnung zu entschädigen. Die Forderung wird mit der Rechnungsstellung fällig und ist wo nicht anders geregelt, ohne Skontoabzug innert 30 Tagen netto zu begleichen. Die Schweizer Versicherungen AG ist berechtigt, einkassiertes Geld mit ihren Forderungen zu verrechnen. Als Produktberatendes Unternehmen kommen der Schweizer Versicherungen AG Entschädigungen der Gesellschaften zu, welche der Kunde dieser für seine Betreuung zugesteht. Stellt die Schweizer Versicherungen AG für Ihre Dienstleistungen Rechnung, so werden diesen die eingehenden Vergütungen der Gesellschaften gutgeschrieben.

Zahlungsverzug

Wird die dem Auftraggeber zugestellte Rechnung nicht fristgerecht beglichen, so behält sich Schweizer Versicherungen AG bei der Ausstellung der ersten Mahnung einen Zuschlag von mindestens CHF 20, bei der zweiten Mahnung einen Zuschlag von mindestens CHF 50 und ab Betreibungseinleitung das Einverlangen sämtlicher zusätzlich anfallender Aufwendungen ausdrücklich vor. Bei Rechnungsbeträgen unter CHF 500 kann die Schweizer Versicherungen AG bereits beim Zustellen von Zahlungserinnerungen einen Zuschlag von CHF 20 erheben.

Rechtliche Grundlagen

Sämtliche in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht gesondert geregelten Angelegenheiten unterliegen dem Schweizerischen Obligationenrecht, dem Versicherungsaufsichtsgesetz, dem kollektiven Anlagegesetz oder anderweitigen den jeweiligen Auftragsumfang betreffende Schweizerische Gesetzesgrundlagen.

Gerichtsstand

Für allfällige aus dem Vollmacht- und Auftragsverhältnis sich ergebende Streitigkeiten erwählt der Auftraggeber ungeachtet seines Wohnsitzes, resp. Geschäftsdomizils, den

Gerichtsstand Liestal, Basel-Landschaft oder Gerichtsstand Willisau, Luzern unter Ausschluss des Friedensrichters und unterwirft sich den dort geltenden Gesetzen und Usanzen. Die Schweizer Versicherungen AG hat indessen das Recht, den Auftraggeber beim zuständigen Gericht am Ort des Wohnsitzes, resp. Geschäftsdomizils des Auftraggebers zu belangen.